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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Allgemeines Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelfalle nicht darauf Bezug genommen wird, für alle Geschäfte. Anderslautende Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie bei der Bestellung zu Grunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Angebote sind stets, auch hinsichtlich des Preises, freibleibend. Unsere Vertreter sind nur zur Vermittlung, nicht zum Abschluß berechtigt. Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit behalten wir uns vor, soweit der Kaufgegenstand selbst und sein Aussehen dadurch nicht grundliegend geändert werden. Die angegebenen Maße, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind.als unverbindliche Richtwerte anzusehen. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 2. Auskunft, Verzug Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, gleich, wann sie uns bekannt wird, gefährdet, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, unbeschadet eventuell anders lautender Abmachungen im Vertrag zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen oder Sicherung durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zu verlangen oder von Vertrage zurückzutreten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, zahlungsunfähig wird, mit Zahlung in Verzug gerät oder Wechsel nicht einlöst. Im Falle des Verzuges hat der Besteller/Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8% zu zahlen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sofern nicht höhere Kosten entstanden sind, werden pro Mahnung 5,00 € berechnet. Ein etwa zugesagter Bonus entfällt. 3. Wiederverkäufer Die empfohlenen Preise sind Brutto-Richtpreise. Die Handelsspannen ergeben sich aus den Wiederverkäuferrabatten. Im Falle von Netto-Preisen hat der Wiederverkäufer seine Handesspanne nach eigener Kalkulation zuzuschlagen. 4. Lieferfrist Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter den Voraussetzungen pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und vorbehaltlich unvorherzusehender Hindernisse zu laufen. Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung darüber unterbrochen und gegebenenfalls um eine für die andersartige Ausführung erforderliche angemessene Zeit verlängert. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen überzogen, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurücktreten. Die vorgenannten Fristen können auch durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Bei unverschuldetem Unvermögen zur Leistung sowohl unsererseits als auch unserer Lieferanten sowie bei höherer Gewalt steht beiden Parteien lediglich ein Recht zum Rücktritt drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins zu, ohne daß dies vorher angekündigt zu werden braucht. Im übrigen ist Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges, ganz gleich, welches die Ursache sein mag, ausgeschlossen. 5. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er uns oder unserem Beauftragten das Betreten des Abstellortes zu gestatten. Er darf bis zu völligen Bezahlung den Gegenstand weder veräußern noch belasten noch in sonstiger Weise über ihn verfügen. Bei Pfändungen der Vorbehalts wäre oder der abgetretenen Forderungen sind wir unter Bekanntgabe des Pfandgläubigers zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unsere Rechte zu sichern. Bei Zahlungseinstellung ist er verpflichtet, uns unverzüglich über die noch vorhandene Vorbehalts wäre auch soweit sie irgendwie verarbeitet ist, eine Aufstellung der abgetretenen Forderungen nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir ohne weiteres berechtigt, die Herausgabe der noch bei ihm befindlichen Vorbehaltsware zu verlangen, ggf. diese selbst an uns zu nehmen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertag zurückzutreten, wobei alle Kosten daraus zu Lasten des Käufers gehen. Beim Rücktritt vom Vertrag hat uns der Käufer neben der Entschädigung für evtl. Benutzung des Liefergegenstandes jede, auch unverschuldete, Wertminderung zu ersetzen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei der Verarbeitung in der Weise bestehen, daß uns an der Ware in ihrem jeweiligen Zustand ein Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehalts wäre zum Wert des Halb- oder Fertigfabrikates zusteht. Ferner auch, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Schließlich auch dem Frachtführer gegenüber, dem die Ware übergeben wird. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung (Eigentumsvorbehält, Zession) den Wert der zu sichernden Forderung um 20 Prozent übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Für Wiederverkäufer (Händler) gilt zusätzlich, daß seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - ob verarbeitet oder nicht - bereits jetzt an uns abgetreten werden. Er ist zur Veräußerung dieser Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtig, daß die Kaufpreisforderung auf uns übergeht. Er ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, nicht jedoch zu anderweitigen Verfügungen, wie Abtretung oder Verpfändung unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange er selbst seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen, wie auch wir zu derartigen Anzeigen berechtigt sind. 6. Gewährleistung Für Mängel der Lieferung, die uns gegenüber (nicht unseren Vertretern) unverzüglich nach Empfang derselben durch den Käufer schriftlich vorzubringen sind, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Wir garantieren das Gerät gegen Material- und Fabrikationsfehler bei normalem und richtigen Gebrauch entsprechend der Betriebsanleitung für den Zeitraum von zwei Jahren nachder Auslieferung. Wir werden eventuelle Mängel, die innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung auftreten und die auf Material- und Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, nach unserer Wahl kostenlos ersetzen oder reparieren. Voraussetzung hierfür ist die jährlich einmal durchzuführende Prüfung gemäß den Richtlinien der Berufsgenossenschaften bzw. den geltenden UnfallverhütungsVorschriften. Weitere Garantien werden nicht gegeben. Insbesondere sind wir weder verantwortlich für Schäden durch Ausfallen des Gerätes oder durch unvernünftigen Gebrauch, noch für die Kosten und Ausgaben, die ohne unsere schriftliche Zustimmung gemacht worden sind oder irgendwie geartete Folgeschäden. Schäden die durch Verschmutzung auftreten, schließen Garantie aus. Die Garantie ist hinfällig, wenn das Gerät ausserhalb des Werkes in seinem Aufbau oder in seiner technischen Konstruktion verändert wird. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer zustehen. Hierunter fallen zum Beispiel u. a. wasserführende Schläuche und Schnellkupplungen, Schwimmer und Dosierventil, elektrisch betätigte Schaltgeräte und Druckschalter, Druckausgleichgefäß, kompl. Hochdruckpistole, Manometer, Betriebsstundenzähler, Glimm- und Glühlampen, Thermostate und Temperaturregler sowie Laufräder. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an mit Ablauf der Gewährfrist Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden oder Mängel durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschmutzung, Verkalkung, Wassermangel, Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit; durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung wie auch Verwendung ungeeigneter Chemikalien und Betriebsmittel. Es entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch bei unsachgemäßen Instandsetzungsarbeiten und Verwendung nicht originaler Ersatzteile, die im weiteren nach unserer Feststellung Zustand, Wirkung und Funktionsfähigkeit des Gerätes beeinträchtigen, ebenfalls, wenn dasselbe in seinem Aufbau oder seiner technischen Konstruktion verändert wird. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ermittlungen, Überprüfungen, Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten wir von jeder Mängelhaftung befreit sind. Eine einmalige schriftliche Abmahnung unsererseits genügt hierzu. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern solange der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes. Weiterhin die unmittelbar entstehenden angemessenen Arbeitskosten für den Aus- und Einbau durch eine von uns autorisierte Stelle. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. 7. Rücknahme des Kaufgegenstandes Wird der Kaufgegenstand wegen Rückabwicklung des Vertrages zurückgenommen, so erfolgt die Gutschrift nur in Höhe des Zeitwertes. Rücksendung durch den Käufer hat frachtfrei an uns zu erfolgen. 8. Beratung Unsere Beratung ist unverbindlich und befreit den Verwender unserer Geräte nicht davon, diese auf ihre Eignung und Zulassung für den Einsatzzweck selbst zu prüfen. 9. Haftung Wir haften nicht für Schäden, weder für mittelbare noch unmittelbare noch Bedienung und Verwendung. 10. Erfüllungsort, Gefahrtragung Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist Vieren. Die Beförderungsgefahr geht zu Lasten des Käufers. 11. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Viersen. 12. Anwendung Deutschen Rechts Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. 13. Reparaturaufträge Bei Reparaturaufträgen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Rechte gemäß § 647 BGB bleiben davon unberührt. 14. Zahlungen Rechnungen sind, ohne Rücksicht auf Mängelrüge, soweit kein anderer Termin vereinbart ist, zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug, bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Der Abzug des Skontos setzt die Bezahlung aller vorherigen Lieferungen an denselben Käufer voraus. Rechnungen für Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind sofort netto Kasse zahlbar. Zahlungen gelten nur, wenn sie direkt an uns geleistet werden. Unser Außendienst ist zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen. Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen berechtigt uns zur Zurückbehaltung weiterer Lieferung, entbindet den Käufer aber nicht von seiner Abnahmepflicht. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig zu machen. Wechsel und Schecks werden nur kraft besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wegen einer etwaigen Verspätung oder Unterlassung der Wechsel vorläge oder der Protesterhebung können gegen uns keine Einwendungen erhoben werden. 15. Nichtkaufleute Es gelten die vorstehend ausgeführten Bedingungen mit der Maßgabe, daß sie insoweit nicht anwendbar sind, wie sie den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB-Gesetz vom 08.12.1976) widersprechen.