NOVITAS - Lutz Helbig
Zur Dahlmühle 11 · 52538 Gangelt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im
Einzelfalle nicht darauf Bezug genommen wird, für alle Geschäfte. Anderslautende
Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie bei der
Bestellung zu Grunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
Unsere Angebote sind stets, auch hinsichtlich des Preises, freibleibend. Unsere Vertreter
sind nur zur Vermittlung, nicht zum Abschluß berechtigt. Konstruktions- und
Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit behalten wir uns vor, soweit der
Kaufgegenstand selbst und sein Aussehen dadurch nicht grundliegend geändert werden.
Die angegebenen Maße, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind.als
unverbindliche Richtwerte anzusehen.
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Auskunft, Verzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit
des Bestellers, gleich, wann sie uns bekannt wird, gefährdet, sind wir berechtigt,
Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen, unbeschadet eventuell anders lautender Abmachungen im Vertrag zu
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten, die Weiterarbeit an
laufenden Aufträgen einzustellen oder Sicherung durch Gestellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft zu verlangen oder von Vertrage zurückzutreten. Diese
Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt,
zahlungsunfähig wird, mit Zahlung in Verzug gerät oder Wechsel nicht einlöst. Im Falle
des Verzuges hat der Besteller/Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8% zu zahlen; die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sofern nicht höhere Kosten
entstanden sind, werden pro Mahnung 5,00 € berechnet. Ein etwa zugesagter Bonus
entfällt.
3. Wiederverkäufer
Die empfohlenen Preise sind Brutto-Richtpreise. Die Handelsspannen ergeben sich aus
den Wiederverkäuferrabatten. Im Falle von Netto-Preisen hat der Wiederverkäufer seine
Handesspanne nach eigener Kalkulation zuzuschlagen.
4. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages und der
Einigung über die Ausführungsart unter den Voraussetzungen pünktlicher Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und vorbehaltlich unvorherzusehender Hindernisse
zu laufen. Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in irgendeinem Punkt eine andere
Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage
der Verständigung darüber unterbrochen und gegebenenfalls um eine für die
andersartige Ausführung erforderliche angemessene Zeit verlängert. Wird der vereinbarte
Liefertermin um mehr als vier Wochen überzogen, so hat der Käufer das Recht, uns eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch nicht bis zum Ablauf
der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrage
zurücktreten. Die vorgenannten Fristen können auch durch schriftliche Vereinbarung
abgeändert werden. Bei unverschuldetem Unvermögen zur Leistung sowohl unsererseits
als auch unserer Lieferanten sowie bei höherer Gewalt steht beiden Parteien lediglich ein
Recht zum Rücktritt drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins
zu, ohne daß dies vorher angekündigt zu werden braucht. Im übrigen ist
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges, ganz gleich, welches die
Ursache sein mag, ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung (bei Zahlung durch Scheck oder
Wechsel bis zu deren Einlösung) sämtliche Forderungen einschließlich
Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bis dahin hat der
Käufer den Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden zu
versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er uns oder unserem
Beauftragten das Betreten des Abstellortes zu gestatten. Er darf bis zu völligen
Bezahlung den Gegenstand weder veräußern noch belasten noch in sonstiger Weise
über ihn verfügen. Bei Pfändungen der Vorbehalts wäre oder der abgetretenen
Forderungen sind wir unter Bekanntgabe des Pfandgläubigers zu benachrichtigen.
Der Käufer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unsere
Rechte zu sichern. Bei Zahlungseinstellung ist er verpflichtet, uns unverzüglich über die
noch vorhandene Vorbehalts wäre auch soweit sie irgendwie verarbeitet ist, eine
Aufstellung der abgetretenen Forderungen nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir ohne weiteres berechtigt, die Herausgabe der
noch bei ihm befindlichen Vorbehaltsware zu verlangen, ggf. diese selbst an uns zu
nehmen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertag
zurückzutreten, wobei alle Kosten daraus zu Lasten des Käufers gehen. Beim Rücktritt
vom Vertrag hat uns der Käufer neben der Entschädigung für evtl. Benutzung des
Liefergegenstandes jede, auch unverschuldete, Wertminderung zu ersetzen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei der Verarbeitung in der Weise bestehen, daß uns
an der Ware in ihrem jeweiligen Zustand ein Miteigentumsanteil entsprechend dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehalts wäre zum Wert des Halb- oder Fertigfabrikates
zusteht. Ferner auch, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Schließlich auch dem
Frachtführer gegenüber, dem die Ware übergeben wird.
Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung (Eigentumsvorbehält, Zession) den Wert der
zu sichernden Forderung um 20 Prozent übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferung
nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
Für Wiederverkäufer (Händler) gilt zusätzlich, daß seine Forderungen aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware - ob verarbeitet oder nicht - bereits jetzt an uns
abgetreten werden. Er ist zur Veräußerung dieser Ware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtig,
daß die Kaufpreisforderung auf uns übergeht. Er ist zur Einziehung der Forderung aus
dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, nicht jedoch zu anderweitigen
Verfügungen, wie Abtretung oder Verpfändung unberührt. Wir werden aber selbst die
Forderungen nicht einziehen, solange er selbst seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, dem Abnehmer die
Abtretung anzuzeigen, wie auch wir zu derartigen Anzeigen berechtigt sind.
6. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, die uns gegenüber (nicht unseren Vertretern) unverzüglich
nach Empfang derselben durch den Käufer schriftlich vorzubringen sind, haften wir unter
Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Wir garantieren das Gerät gegen Material- und Fabrikationsfehler bei normalem und
richtigen Gebrauch entsprechend der Betriebsanleitung für den Zeitraum von zwei Jahren
nachder Auslieferung. Wir werden eventuelle Mängel, die innerhalb von 24 Monaten nach
Lieferung auftreten und die auf Material- und Fabrikationsfehler zurückzuführen sind,
nach unserer Wahl kostenlos ersetzen oder reparieren. Voraussetzung hierfür ist die
jährlich einmal durchzuführende Prüfung gemäß den Richtlinien der
Berufsgenossenschaften bzw. den geltenden UnfallverhütungsVorschriften. Weitere
Garantien werden nicht gegeben. Insbesondere sind wir weder verantwortlich für
Schäden durch Ausfallen des Gerätes oder durch unvernünftigen Gebrauch, noch für die
Kosten und Ausgaben, die ohne unsere schriftliche Zustimmung gemacht worden sind
oder irgendwie geartete Folgeschäden. Schäden die durch Verschmutzung auftreten,
schließen Garantie aus. Die Garantie ist hinfällig, wenn das Gerät ausserhalb des
Werkes in seinem Aufbau oder in seiner technischen Konstruktion verändert wird.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer zustehen. Hierunter fallen zum Beispiel
u. a. wasserführende Schläuche und Schnellkupplungen, Schwimmer und Dosierventil,
elektrisch betätigte Schaltgeräte und Druckschalter, Druckausgleichgefäß, kompl.
Hochdruckpistole, Manometer, Betriebsstundenzähler, Glimm- und Glühlampen,
Thermostate und Temperaturregler sowie Laufräder.
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an mit Ablauf der Gewährfrist
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden oder Mängel durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschmutzung, Verkalkung, Wassermangel,
Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit; durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
insbesondere übermäßige Beanspruchung wie auch Verwendung ungeeigneter
Chemikalien und Betriebsmittel.
Es entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch bei unsachgemäßen
Instandsetzungsarbeiten und Verwendung nicht originaler Ersatzteile, die im weiteren
nach unserer Feststellung Zustand, Wirkung und Funktionsfähigkeit des Gerätes
beeinträchtigen, ebenfalls, wenn dasselbe in seinem Aufbau oder seiner technischen
Konstruktion verändert wird. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ermittlungen, Überprüfungen, Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Käufer nach Verständigung mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, ansonsten wir von jeder Mängelhaftung befreit sind. Eine einmalige schriftliche
Abmahnung unsererseits genügt hierzu.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern solange der Käufer seine
vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten
des Ersatzstückes einschl. des Versandes. Weiterhin die unmittelbar entstehenden
angemessenen Arbeitskosten für den Aus- und Einbau durch eine von uns autorisierte
Stelle. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet
wie für den Liefergegenstand.
7. Rücknahme des Kaufgegenstandes
Wird der Kaufgegenstand wegen Rückabwicklung des Vertrages zurückgenommen, so
erfolgt die Gutschrift nur in Höhe des Zeitwertes. Rücksendung durch den Käufer hat
frachtfrei an uns zu erfolgen.
8. Beratung
Unsere Beratung ist unverbindlich und befreit den Verwender unserer Geräte nicht davon,
diese auf ihre Eignung und Zulassung für den Einsatzzweck selbst zu prüfen.
9. Haftung
Wir haften nicht für Schäden, weder für mittelbare noch unmittelbare noch Bedienung und
Verwendung.
10. Erfüllungsort, Gefahrtragung
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist Vieren. Die Beförderungsgefahr geht
zu Lasten des Käufers.
11. Gerichtsstand
(auch für Wechsel- und Scheckklagen) bei Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Viersen.
12. Anwendung Deutschen Rechts
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom
17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
13. Reparaturaufträge
Bei Reparaturaufträgen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die
Rechte gemäß § 647 BGB bleiben davon unberührt.
14. Zahlungen
Rechnungen sind, ohne Rücksicht auf Mängelrüge, soweit kein anderer Termin vereinbart
ist, zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug, bei Zahlungen
innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Der Abzug des Skontos setzt
die Bezahlung aller vorherigen Lieferungen an denselben Käufer voraus. Rechnungen für
Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind sofort netto Kasse zahlbar. Zahlungen
gelten nur, wenn sie direkt an uns geleistet werden. Unser Außendienst ist zur
Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt.
Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen.
Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen berechtigt uns zur Zurückbehaltung
weiterer Lieferung, entbindet den Käufer aber nicht von seiner Abnahmepflicht. Wir sind
auch berechtigt, die Lieferung von vorheriger Zahlung abhängig zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur kraft besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Wegen einer etwaigen Verspätung oder Unterlassung der Wechsel vorläge oder der
Protesterhebung können gegen uns keine Einwendungen erhoben werden.
15. Nichtkaufleute
Es gelten die vorstehend ausgeführten Bedingungen mit der Maßgabe, daß sie insoweit
nicht anwendbar sind, wie sie den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB-Gesetz vom 08.12.1976)
widersprechen.